Am 20. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG) ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das BEHG soll ab 2021 als zentrales Klimaschutzinstrument der Bundesregierung CO2-Emissionen insb. in den Bereichen Wärme und Verkehr auf nationaler Ebene bepreisen. Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) verpflichtet sind durch den Upstream-Ansatz des BEHG die Inverkehrbringer von bestimmten Brennstoffen nach Anlage 1 BEHG. Demgegenüber bindet der europäische Emissionshandel die direkten Emittenten von Emissionen. Dieser andere Ansatz des BEHG ist den einbezogenen Sektoren geschuldet: Im Sektor Verkehr bspw. würde andernfalls eine große Anzahl an PKW-Fahrern als Emittenten verpflichtet werden müssen. Tatbestandlich knüpft das BEHG gem. § 2 Abs. 2 an die Steuerentstehungstatbestände des Energiesteuerrechts an. Deswegen gilt: Wer Brennstoffe wie bspw. Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas in Deutschland in Verkehr bringt, benötigt ab 2021 Emissionszertifikate für den nEHS. Aber auch Brennstoffe wie Holz, pflanzliche Öle und Fette sowie Siedungsabfälle, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, sind ab 2023 vom BEHG umfasst. Das BEHG verpflichtet in erster Linie Hersteller, Großhändler und Importeure von Brennstoffen, die die Brennstoffe aus dem sog. Steuerlager entnehmen. Konsequenterweise müssen viele Industrieunternehmen als Verbraucher von Brennstoffen, da die Inverkehrbringer die finanzielle Mehrbelastung weitergeben werden, ab 2021 z. B. mit steigenden ...
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Marktstammdatenregister – Pflichten und Hintergrund Im März 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage baut die Bundesnetzagentur das Marktstammregister(MaStR) auf. Mit dem Register wird eine für jedermann nutzbare einheitliche Datenbasis der leitungsgebundenen Energieversorgung geschaffen. Das MaStR löst das Anlagenregister und das PV-Meldeportal ab und bündelt viel energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich. Start des Webportals wurde mehrfach verschoben, geplant ist nun der 4.12.2018. Adressat: Nach dem Start des Portals müssen sich Marktakteure selbst sowie, wenn vorhanden, ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Energieverbrauch eintragen. Wen trifft die Registrierungspflicht im Einzelnen?
  • Betreiber von Erzeugungseinheiten (Strom und Gas) müssen sich selbst ins Register eintragen, damit sie dort die Daten ihrer Einheiten registrieren und pflegen können.
  • Stromverbraucher müssen sich und ihre Stromverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn ihre Einheiten an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbraucher müssen sich und ihre Gasverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn ihre Einheiten an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
  • Organisierte Marktplätze: Dazu gehören Strombörsen, wenn Sie Produkte für den deutschen Markt handeln, aber auch Handelsplattformen etwa für OTC-Geschäfte oder für Netz- oder Gasspeicherkapazitäten.
  • Unter der Bezeichnung „Akteur im Strommarkt“ und „Akteur im Gasmarkt“ müssen sich Energiehändler, Lieferanten und Messestellenbetreiber etc. registrieren, sobald das Webportal gestartet ist.
  • Netzbetreiber (von Netzen ...
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Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist ein verbesserter Umweltschutz durch eine effektivere Verwertung des Abfalls. Der Abfallerzeuger wird stärker als bisher verpflichtet, bei der Verwertung des Abfalls mitzuwirken. Hiervon sind insbesondere Gewerbetreibende betroffen, da sie zu einer Getrennthaltung/Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen und deren Dokumentation dem Grundsatz nach verpflichtet werden. Grundsätzlich gilt, dass bei Anfall von gewerblichen Siedlungsabfällen (wie bspw. gewerbliche Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle) in einem Betrieb der Unternehmer verpflichtet ist, diese getrennt zu sammeln. Nicht getrennt gehaltene Abfälle müssen grundsätzlich einer Vorbehandlung zugeführt werden. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung bzw. der Pflicht zur Vorbehandlung, vgl. § 3 Abs. 3 GewAbfV. Wir stellen Ihnen gerne die wesentlichen Neuerungen im Überblick vor: 1. Welche Abfallfraktionen sind neu dazugekommen?
  • Gewerbliche Siedlungsabfälle: Holz, Textilien und weitere industriespezifische Abfälle (z.B. Produktionsabfälle)
  • Bau- und Abbruchabfälle: Holz, Dämmmaterialien, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis
2. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung? Ja, wenn eine nachgewiesene technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht. Eine technische Unmöglichkeit liegt bspw. vor, wenn für die Aufstellung von verschiedenen Sammelbehältern nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder der Abfallbehälter öffentlich zugänglich ist bzw ...
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Verfasst von Super User am 14. Dezember 2016. Die sog. fP-Gutachter der ENERGON AG erstellen Bescheinigungen über die energetische Bewertung von Fernwärme nach FW 309 Die Energieeinsparverordnung begrenzt den Jahresprimärenergiebedarf (fP) von Gebäuden. Zur Ermittlung des Jahresprimärenergiebedarfs von Fernwärme versorgten Gebäuden muss der Primärenergiefaktor der Fernwärme bekannt sein. Eine Bescheinigung über den nach FW 309-1 des AGFW ermittelten Primärenergiefaktor darf nur von einem "fp-Gutachter FW 609" ausgestellt werden, der die Prüfung nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 609 bestanden und eine gültige Prüfbescheinigung hat. Umweltgutachter der Energon AG sind hierzu von vom Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) zugelassen und stellen für Sie die entsprechenden Bescheinigungen über die energetische Bewertung von Fernwärme aus. Darüber hinaus können Deckungsanteile oder Ersatzmaßnahmen nach EEWärmeG geprüft und bestätigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.agfw.de/erzeugung/energetische-bewertung/enev-und-fernwaerme/ ...
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Verfasst von Super User am 28. Juli 2016. Am 08. Juli hat der Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Das neue EEG 2017 enthält eine Reihe von Änderungen in Bezug auf die laufende Vergütung von EEG-Anlagen. Daneben ergeben sich zudem Änderungen im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung, d.h. der EEG-Umlagebegrenzung. Durch diese Änderungen besteht nun ggf. für weitere Unternehmen die Möglichkeit von einer verringerten EEG-Umlage für den verbrauchten Strom zu profitieren. Dies ergibt sich aus dem geänderten § 64 EEG. Bereits das EEG 2014 sah hier eine komplizierte Begrenzung der EEG-Umlage vor, in Abhängigkeit von Branchenzuordnung und Stromkostenintensität. Durch die Anhebung des Schwellenwertes der Stromkostenintensität auf 17% bzw. 20%, drohten zunächst einige Unternehmen aus der Besonderen Ausgleichsregelung herauszufallen. Diesen wurde bisher durch Härtefallregelungen eine weitere EEG-Umlagebegrenzung ermöglicht. Diese Härtefallregelungen laufen zum Jahresende aus, werden jedoch im EEG 2017 nicht nur aufgegriffen, sondern sogar erweitert. Damit können künftig auch Unternehmen ab einer Stromkostenintensität von 14% regulär von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren. Weiterhin fallen bestimmte Obergrenzen für die Begrenzungssumme weg. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht immer eindeutig und müssen für jeden Unternehmensfall explizit geprüft werden. Das EEG 2017 soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Dabei müssen die neuen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelungen jedoch noch durch die ...
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Verfasst von Super User am 28. März 2014. Die sognannte „Seveso-III-Richtlinie“ (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zur Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG) ist bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, obwohl die europäische Fristvorgabe für die Umsetzung bereits im Mai ausgelaufen ist. Aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie ergeben sich folgende Konsequenzen:
  • Die Seveso-III-Richtlinie kann von den zuständigen Behörden im Regelfall nicht direkt angewendet werden, wenn dies zu Nachteilen für den Betreiber einer Anlage führen kann. Eine belastende, unmittelbare Wirkung auf die Bürger darf sich aus der Nicht-Umsetzung einer europäischen Richtlinie grundsätzlich nicht ergeben. Dies ergibt sich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
  • Ergeben sich für den Betreiber einer Anlage positive Konsequenzen, so kann er von der Behörde die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Regelfall für seinen Betrieb fordern.
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