Marktstammdatenregister – Pflichten und Hintergrund

Marktstammdatenregister – Pflichten und Hintergrund

Im März 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage baut die Bundesnetzagentur das Marktstammregister(MaStR) auf. Mit dem Register wird eine für jedermann nutzbare einheitliche Datenbasis der leitungsgebundenen Energieversorgung geschaffen.

Das MaStR löst das Anlagenregister und das PV-Meldeportal ab und bündelt viel energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich. Start des Webportals wurde mehrfach verschoben, geplant ist nun der 4.12.2018.

Adressat: Nach dem Start des Portals müssen sich Marktakteure selbst sowie, wenn vorhanden, ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Energieverbrauch eintragen.

Wen trifft die Registrierungspflicht im Einzelnen?

  • Betreiber von Erzeugungseinheiten (Strom und Gas) müssen sich selbst ins Register eintragen, damit sie dort die Daten ihrer Einheiten registrieren und pflegen können.
  • Stromverbraucher müssen sich und ihre Stromverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn ihre Einheiten an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbraucher müssen sich und ihre Gasverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn ihre Einheiten an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
  • Organisierte Marktplätze: Dazu gehören Strombörsen, wenn Sie Produkte für den deutschen Markt handeln, aber auch Handelsplattformen etwa für OTC-Geschäfte oder für Netz- oder Gasspeicherkapazitäten.
  • Unter der Bezeichnung „Akteur im Strommarkt“ und „Akteur im Gasmarkt“ müssen sich Energiehändler, Lieferanten und Messestellenbetreiber etc. registrieren, sobald das Webportal gestartet ist.
  • Netzbetreiber (von Netzen der allgemeinen sowie von geschlossenen Verteilernetzen)

Verbindlichkeit: Eine Registrierung ist Pflicht. Die Nichtregistrierung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 MaStRV). Bei den Betreibern von EEG- und KWKG-Anlagen setzt die Förderung eine Registrierung voraus. Betreiber von Bestandsanlagen erhalten ab dem 1. Juli 2019 keine Förderung mehr nach dem EEG und KWKG, wenn sie die Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt haben. Die Netzbetreiber übernehmen die Überprüfung der registrierten Daten.

Besonders schwierig ist die Frage, wann man als Stromlieferant von der Registrierungspflicht erfasst ist. Ausgangspunkt ist die Gesetzesformulierung in § 2 Nr. 12 MaStRV. Danach ist Stromlieferant „jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert“. Letztverbraucher scheiden folglich aus. Meist wird eindeutig sein, wer den Strom verbraucht und wer ihn liefert. Allerdings sind Einzelfälle denkbar, in denen unklar ist, wem der Verbrauch zuzurechnen ist. Die Bundesnetzagentur grenzt anhand von drei Kriterien ab, wer Letztverbraucher ist, da er Betreiber der Verbrauchseinrichtung ist:

  • Wer übt die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte aus?
  • Wer hat die Handlungsbefugnis über die Arbeitsweise der Geräte?
  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko?

Werden die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, spricht dies dafür, dass eine Personenverschiedenheit und damit eine Stromlieferung an einen anderen Letztverbraucher vorliegt. In diesem Fall besteht eine Registrierungspflicht. Reine Weiterverteiler werden von der Meldepflicht nicht betroffen sein, wenn der gelieferte Strom in Gänze aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird und der Strom komplett aus der Kundenlage stammt, in der selbst verbraucht wird. Ob Entgelt gezahlt wird, hat keine Relevanz. Selbstverständlich kann die beschriebene Prüfung nur ein Indiz sein, das nicht alle Einzelfälle löst.

Treten Sie gerne in Kontaktmit uns, wenn Sie weiterführende Fragen haben.